Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Fotoarbeiten
I. Geltungsbereich
BIG SHOT Fotoatelier Marco Marczynski e.K., Trierer Str. 3, 54516 Wittlich
als Auftragnehmer für Fotoarbeiten nimmt Aufträge nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen an. Für Fachaufträge von Berufsfotografen sowie sonstigen Professionals gelten andere Bedingungen nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich mit dem bearbeitenden Labor vereinbart sind.
II. Urheberrechte
Bei allen uns übertragenen Arbeiten wird das Urheberrecht des Kunden vorausgesetzt. Werden infolge unterlassener Unterrichtung durch die Ausführung des Auftrags Rechte insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt, so haftet der Kunde hierfür allein. Der Kunde hat den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen, sowie die dem Auftragnehmer und dessen Labor entstehenden notwendigen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.
III. Lieferzeit
Alle Aufträge werden unter sorgfältiger Berücksichtigung einer einwandfreien Ausführung möglichst kurzfristig erledigt. Tritt eine Lieferverzögerung ein, so ist der Auftraggeber in jedem Fall nur nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Alle weiteren Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Lieferverzögerung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
IV. Gewährleistung
Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel der Laborarbeiten unverzüglich nach Abholung spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Aushändigung der in Auftrag gegebenen Arbeiten anzeigen. Bei nicht erkennbaren Mängeln gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 6 Monaten. Als Reklamationsgrund gelten nur labortechnische, nicht aber geschmackliche Mängel. Fehler, die in Folge missverständlicher, ungenauer oder mangelhafter Angaben bei der Auftragserteilung entstanden sind, berechtigen nicht zu Beanstandungen. Weicht eine Nachbestellung von einer Erstlieferung ab, so berechtigt diese als solches nicht zu einer Beanstandung. Auch bei der Hergabe von Musterbildern kann keine absolut gleiche Ausarbeitung garantiert werden. Bei berechtigten Beanstandungen besteht nur Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung entsprechenden Filmmaterials nach unserer Wahl. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Preis gemindert oder der Vertrag rückgängig gemacht werden.
V. Rücknahmen
Labortechnisch nicht einwandfreie Fotos werden zurückgenommen und gutgeschrieben. Rücknahme von labortechnisch einwandfreien Fotos ist ausgeschlossen.
VI. Haftung
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Haftung im Falle leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Bei Verlust oder Beschädigung von zur Bearbeitung übergebenen Filmen kann nur Materialersatz gemäß dem verwendeten Material gewährt werden. Bei Verlust oder Beschädigung von fertigen Arbeiten oder sonstigem Material kann ebenfalls nur Materialersatz gefordert werden. Weitergehende Haftung ist auf den Fall grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dem Kunden steht es frei, eine Versicherung gegen Verlust und Beschädigung der übergebenen Materialien auf dem Transportweg abzuschließen. Zum Abschluss einer solchen Versicherung sind wir nicht verpflichtet. Der Ersatz immateriellen Schadens ist in jedem Fall ausgeschlossen.
VII. Aufbewahrung
Der Kunde holt die Fotoarbeiten alsbald nach dem vorgesehenen Fertigstellungstermin ab. Zur Aufbewahrung fertig gestellter Fotoarbeiten und zur Bearbeitung übergebenen Materials ist die Annahmestelle nur für 6 Monate verpflichtet. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, das übergebene Material zu vernichten.
VIII. Datenverarbeitung
Die sich aus den Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden ergebenen Daten werden mittels elektronischer Datenverarbeitung gespeichert. Der Kunde erteilt hierzu seine Genehmigung.
IX. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller uns gegen den Kunden sonst zustehenden Forderungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Wir verpflichten uns Sicherheiten, die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehen, nach Wahl des Kunden frei zu geben, wenn Ihr realisierbarer Wert 20 % der zur sichernden Forderung übersteigt. Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu bearbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einen sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfange an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
X. Versand
Wird der Vertragsgegenstand versandt, so erfolgt dies auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf ihn über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder zwecks Versendung unser Geschäft verlässt. Dem Kunden steht es frei, eine Versicherung gegen Verlust und Beschädigung der übergebenen Materialien auf dem Transportweg abzuschließen. Zum Abschluss einer solchen Versicherung sind wir nicht verpflichtet.
XI. Preise, Verrechnungen
Unsere Arbeiten erfolgen auf der Grundlage der jeweils gültigen Verkaufspreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe wird den Nettopreisen hinzugerechnet. Unsere Rechnungen sind sofort fällig ohne jeden Abzug. Wir behalten uns vor, Lieferungen nur gegen Kasse oder Nachnahme vorzunehmen. Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen. Der Kunde wird über die Art der erfolgten Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Stand 04/2008
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Photographen-Handwerks
(Bundesanzeiger Nr. 88 vom 15. Mai 2002 - Seite 10.436)
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle BIG SHOT Fotoatelier Marco Marczynski e.K., Trierer Str. 3, 54516 Wittlich erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. "Lichtbilder" im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)
II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes im Sinne vom Paragraphen 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. Paragraph 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
7. Die Negative/Daten verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative/Daten an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder eine vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Studiomieten ect.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inklusive Mehrwertsteuer aus.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach einer Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
IV. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf - wenn nichts anderes vereinbart wurde - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Der Fotograf verwahrt die Negative/Daten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative/Daten nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung kann er den Auftraggeber benachrichtigen und ihm die Negative/Daten zum Kauf anbieten.
3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang - wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich im Rahmen des Auftrages bekannt gewordene Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des Paragraphen 8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bildern elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- oder Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftraggeber bestimmen.
XI. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
XII. Salvatorische Klausel
Soweit Bedingungen der oben aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die übrigen Bedingungen weiterhin wirksam. Die unwirksame Bedingung wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt.
Stand 11/2009